Elternbeiträge die Verordnungsgrundlage auch weiterhin gerade noch genügt. Dies kann jedoch offen bleiben, da im gegebenen Fall über eine neue Kausalabgabe zu entscheiden ist, welche den Rahmen des bisher Üblichen sprengt. Das Bundesgericht hat seine Praxis zu den Studiengebühren jüngst präzisiert und deutlich gemacht, dass neue Studiengebühren auch dann uneingeschränkt einer formellgesetzli­ chen Grundlage bedürfen, wenn damit nur ein Teil der Kosten eines bisher grundsätzlich unentgeltlich angebotenen Lehrganges gedeckt wird (vgl. BGE 123 1254 ff.; Kommentierung in AJP, 2/98, 213 ff).