Zweitens muss die Vergleichbarkeit der Gebühren an den verschiedenen schweizerischen Hochschulen gegeben sein (vgl. BGE 121 I 277). Sofern diese beiden Bedingungen bei Schulgebühren sinngemäss erfüllt sind, und es bei Gebühren geringer Höhe im Sinn von Art. 69 Abs. 2 lit. c KV bleibt, darf angenommen werden, dass für die bislang gestützt auf Art. 3 SchulVO und Art. 7 KantonsschulVO erhobenen 75 B. Gerichtsentscheide 2171