Bislang war es üblich, obligatorische Schulverlegungen und Exkursio­ nen im wesentlichen durch die eigenen Lehrkräfte bestreiten zu las­ sen; hingegen war es nicht üblich, den Eltern Kosten für Drittlehrkräfte und -schulen und mithin Beiträge in dieser Grössenordnung zu bela­ sten. Auch in zeitlicher Hinsicht sprengt ein sechswöchiger Ausland­ aufenthalt das, was bislang im Rahmen des obligatorischen Unter­ richts üblich war. Daraus folgt einerseits, dass der den Eltern B. aufer­ legte Beitrag von rund Fr. 3'500.-- nicht mehr als Gebühr geringer Höhe im Sinn von Art. 69 Abs. 2 lit. b KV qualifiziert werden kann.