der Handelsmittelschule fand. Soweit vorstehend für den streitigen Elternbeitrag das Fehlen einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage festgestellt wurde, ist nicht ohne Bedeutung, dass es sich dabei um einen erstmals einverlangten Elternbeitrag für eine neue schulische Massnahme handelt. Das Gericht übersieht nicht, dass für die in Art. 3 SchulVO und Art. 7 KantonsschulVO genannten Schulver­ anstaltungen seit längerem Elternbeiträge erhoben werden. Der Bei­ spielkatalog in diesen Verordnungsbestimmungen zeigt allerdings deutlich, dass es sich dabei nur um Elternbeiträge in bescheidener Höhe handeln kann und darf.