Diese allgemeine und sehr weitrei­ chende Delegation an den Kantonsrat genügt den strengen Anforde­ rungen, welche jedenfalls im Bereich des Abgaberechts an die for­ mellgesetzliche Grundlage zu stellen sind, nicht. Als Grundlage für die streitige Kausalabgabe und Ausnahme zum Unentgeltlichkeitsgrund­ satz hätte das Schulgesetz wenigstens den Gegenstand (Sprachaufenthalt) und den Kreis der Abgabenpflichtigen (Eltern, Schüler) selber bestimmen müssen. Die von der Vorinstanz angerufe­ nen Verordnungsbestimmungen stellen daher weder für sich allein noch in Verbindung mit Art. 74 SchuIG eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar.