Verordnung statuiert. So sehen Art. 3 der SchulVO (bGS 411.1) und für die Handelsschule Art. 7 der KantonsschulVO Eltembeiträge für Schulreisen, Exkursionen, Schulverlegungen, In­ strumentalunterricht, Kochunterricht und dergleichen vor. Die beiden Verordnungen bzw. die beiden Bestimmungen stützen sich einzig auf die allgemeine Delegationsnorm in Art. 74 SchuIG, wonach der Kan­ tonsrat ermächtigt ist, Vollzugsbestimmungen und ausserdem ergän­ zende Bestimmungen zu erlassen. Diese allgemeine und sehr weitrei­ chende Delegation an den Kantonsrat genügt den strengen Anforde­ rungen, welche jedenfalls im Bereich des Abgaberechts an die for­ mellgesetzliche Grundlage zu stellen sind, nicht.