Dieser generelle Grundsatz der Unent­ geltlichkeit wurde durch den formellen Gesetzgeber statuiert. Abgese­ hen vom Vorbehalt für ausserkantonale Schüler und davon, dass Art. 5 Abs. 2 SchuIG die Kantonsschulkommission ermächtigt, betref­ fend der Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterial Weisungen zu erlassen, sieht das formelle Gesetz keinerlei Ausnahmen vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit vor. Mit anderen Worten das Gesetz sieht für Eltern mit Wohnsitz im Kanton keine Kausalabgaben der streitigen Art vor. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit wird erst auf Stufe Verordnung statuiert.