und dass von ausserkantonalen Schülern ein Schulgeld erhoben wer­ den kann. Aus Art. 3 Abs. 3 SchuIG und Art. 1 der KantonsschulVO ergibt sich, dass namentlich die Handelsmittelschule an der Kantons­ schule in Trogen als öffentliche und daher für hiesige Schüler unent­ geltlich geführte Schule gilt. Dieser generelle Grundsatz der Unent­ geltlichkeit wurde durch den formellen Gesetzgeber statuiert.