Das bedeutet aber nicht, dass immer dann auf jegliche form ellgesetzliche Grundlage verzichtet werden kann, wenn eine Gebühr anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüfbar ist (BGE 123 I 255 mit Hinweisen). Vielmehr muss nach dieser Recht­ sprechung auch diesfalls wenigstens der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe im formellen Gesetz festgelegt sein. b) Art. 5 Abs. 1 SchuIG bestimmt, dass der Besuch der öffentli­ chen Schulen für die im Kanton wohnhaften Kinder unentgeltlich ist 73 B. Gerichtsentscheide 2171