Die Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips vermag die Festlegung der Abgabenbemessung zu lockern, nicht jedoch eine form ellgesetzli­ che Grundlage völlig zu ersetzen. Auf die Festlegung der Höhe der Gebühr im formellen Gesetz kann unter Umständen verzichtet werden, wenn die staatliche Dienstleistung einen Handels- und Marktwert auf­ weist. Das bedeutet aber nicht, dass immer dann auf jegliche form ellgesetzliche Grundlage verzichtet werden kann, wenn eine Gebühr anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüfbar ist (BGE 123 I 255 mit Hinweisen).