Diese Anforderungen wurden in der Rechtsprechung für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert: Sie dürfen, was die Vorgaben über die Abgabenbemessung anbelangt, namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Die Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips vermag die Festlegung der Abgabenbemessung zu lockern, nicht jedoch eine form ellgesetzli­ che Grundlage völlig zu ersetzen.