69 Abs. 2 lit. b der neuen Kantonsverfassung kommt dem Erfordernis der gesetzlichen Grund­ lage im Abgaberecht die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zu. öffentliche Abgaben bedürfen demnach in aller Regel der Grundlage in einem formellen Gesetz, d.h. normalerweise in einem dem Referendum unterstehenden Erlass. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur (rechtssatzmässigen) Festsetzung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abga­ bepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selber festlegen (BGE 120 la 266).