, N 3 zu § 1, auch zum folgenden). Dazu gehören Gebühren als Entgelt für die Inanspruch­ nahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung genauso wie Vor­ zugslasten, welche jenen Personen auferlegt werden, welche durch eine im öffentlichen Interesse erfolgende Massnahme einen besonde­ ren wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben. Den Eltern B. wurden die Schul- und Unterkunftskosten der Sprachschule in England sowie die 72 B. Gerichtsentscheide 2171