69 der Kantonsverfassung (KV, bGS 111.1) sind alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu erlassen (Abs. 1). Nach Abs. 2 gilt dies ausdrücklich für Bestimmungen über den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe. Als öffentliche Abga­ ben gelten insbesondere Kausalabgaben, welche nach der Rechtspre­ chung ein Entgelt für eine vom Gemeinwesen erbrachte Gegenlei­ stung darstellen (vgl. Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., N 3 zu § 1, auch zum folgenden).