, 82). 2. Dass ein befristeter Sprachaufenthalt in England zum obligatori­ schen Schulprogramm der Handelsmittelschule gehört, ist unbestrit­ ten. Hingegen stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Schulbehör­ den befugt sind, über Elternbeiträge rechtssatzmässig oder im Einzel­ fall zu befinden und ob sie solche Beiträge insbesondere für den obli­ gatorischen Unterricht verfügen können. Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich eine Verletzung des Legalitätsprinzips. a) Nach Art. 69 der Kantonsverfassung (KV, bGS 111.1) sind alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu erlassen (Abs. 1).