1. Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Kantonsschule in Trogen (bGS 413.11, KantonsschulVO) ist die Kantonsschulkommis­ sion in erster Instanz zuständig, die Erhebung von Beiträgen zu verfü­ gen. Deren Verfügung hätte bei der Landesschulkommission, und erst deren Entscheid beim Regierungsrat angefochten werden können (Art. 72 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes, bGS 411.0., SchuIG). Wegen der zwingenden Natur der Zuständigkeitsordnung und insbesondere man­ gels einer kantonalrechtlichen Grundlage für einen Sprungrekurs ist der funktionelle Instanzenzug immer einzuhalten und auszuschöpfen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 82).