Die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 4 GSchG gilt daher nur für Gebäude mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung und Nutztierhaltung (vgl. BVR 1996 S. 27). Zwar ist der ökonom ieteil des Gebäudes verpachtet. Das Wohnhaus wird indessen zonenfremd ge­ 48 A. Verwaltungsentscheide 1333 nutzt, obwohl der Rekurrent noch gelegentlich auf dem Betrieb mitar­ beitet. Damit fehlt die landwirtschaftliche Zweckbindung des W ohnteiles des Gebäudes, womit eine Befreiung von der Anschlusspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 4 GSchG ausgeschlossen ist. Entscheid Umweltschutz- und Energiedirektion vom 29.10.1997