Diese Voraussetzun­ gen gewährleisten, dass zwischen der Gülle und dem beigemengten häuslichen Abwasser ein ausreichendes Mischverhältnis besteht. Mit der Befreiung von der Anschlusspflicht wurde ein Sonderrecht zugunsten des tierhaltenden Zweiges der Landwirtschaft geschaffen. Demnach kann häusliches Abwasser grundsätzlich nur dann von der Anschlusspflicht befreit werden, wenn es aus Wohnungen stammt, die dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf dienen, das bedeutet aus Woh­ nungen, die für einen Landwirtschaftsbetrieb bestimmt sind. Es würde Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 4 GSchG zuwiderlaufen und gegen die grundsätzliche Anschlusspflicht nach Art.