Nach Art. 12 Abs. 4 des BG vom 24. Januar 1999 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) können Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand von der generellen An­ schlusspflicht befreit werden. So besteht die Möglichkeit, dass auch innerhalb des Kanalisationsbereiches gelegene Landwirtschaftsbe­ triebe das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle aus der Nutz­ tierhaltung landwirtschaftlich verwertet können, wenn die langfristige Sicherung der Hof- und Betriebsfläche mit Umschwung für die land­ wirtschaftliche Nutzung angestrebt wird.