A. Verwaltungsentscheide 1333 1333 Anschlusspflicht. Voraussetzungen für die Befreiung von Land­ wirtschaftsbetrieben von der generellen Anschlusspflicht. Nach Art. 12 Abs. 4 des BG vom 24. Januar 1999 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) können Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand von der generellen An­ schlusspflicht befreit werden. So besteht die Möglichkeit, dass auch innerhalb des Kanalisationsbereiches gelegene Landwirtschaftsbe­ triebe das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle aus der Nutz­ tierhaltung landwirtschaftlich verwertet können, wenn die langfristige Sicherung der Hof- und Betriebsfläche mit Umschwung für die land­ wirtschaftliche Nutzung angestrebt wird. Erheblich ist der Rindvieh- und Schweinebestand dann, wenn er mindestens acht Düngergross­ vieheinheiten umfasst (Art. 15 Abs. 2 AGSchV). Diese Voraussetzun­ gen gewährleisten, dass zwischen der Gülle und dem beigemengten häuslichen Abwasser ein ausreichendes Mischverhältnis besteht. Mit der Befreiung von der Anschlusspflicht wurde ein Sonderrecht zugunsten des tierhaltenden Zweiges der Landwirtschaft geschaffen. Demnach kann häusliches Abwasser grundsätzlich nur dann von der Anschlusspflicht befreit werden, wenn es aus Wohnungen stammt, die dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf dienen, das bedeutet aus Woh­ nungen, die für einen Landwirtschaftsbetrieb bestimmt sind. Es würde Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 4 GSchG zuwiderlaufen und gegen die grundsätzliche Anschlusspflicht nach Art. 11 Abs. 1 GSchG ver- stossen, wenn unter der Bezeichnung „Landwirtschaftsbetrieb“ auch das häusliche Abwasser von Personen, die nicht auf dem Landwirt­ schaftsbetrieb tätig sind, von der Anschlusspflicht befreit würde. Ein Landwirtschaftsbetrieb muss vielmehr eine Einheit darstellen (vgl. die Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative „zur Rettung unserer Gewässer“ und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, in: Bbl 1987 II 1117; KPG-Bulletin 5/1994 S. 27f., Ziff. 3.4/3.5). Die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 4 GSchG gilt daher nur für Gebäude mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung und Nutztierhaltung (vgl. BVR 1996 S. 27). Zwar ist der ökonom ieteil des Gebäudes verpachtet. Das Wohnhaus wird indessen zonenfremd ge­ 48 A. Verwaltungsentscheide 1333 nutzt, obwohl der Rekurrent noch gelegentlich auf dem Betrieb mitar­ beitet. Damit fehlt die landwirtschaftliche Zweckbindung des W ohntei- les des Gebäudes, womit eine Befreiung von der Anschlusspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 4 GSchG ausgeschlossen ist. Entscheid Umweltschutz- und Energiedirektion vom 29.10.1997