SR 814.013). In und an Hecken dürfen auch keine Pflanzenbehandlungsmittel verwendet werden (Ziffer 3 Abs. 1 des Anhanges 4.3 der Stoffverordnung). Diese Regeln sind indes klar und können deshalb ohne grossen Mehraufwand eingehalten werden. Der drei Meter breite Düngerschutzstreifen führt auch nicht zu nen­ nenswerten Ertragseinbussen und kann deshalb nicht als erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. e GSchG beurteilt werden. Gleiches gilt für den Schattenwurf einer späteren Uferbestockung. Im weiteren ist die Zufahrt zu den Parz.Nm. 208 und 211 auch nach der Ausdolung des Töbelibaches ausreichend mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ge­ währleistet (etwa über den Blattenweg).