Daraus folgt, dass eine offene W asserführung in der Regel hingenommen werden muss. Nur aus­ nahmsweise, wenn eben erhebliche Nachteile auf dem Spiel stehen, darf eine bestehende Eindolung oder Eindeckung ersetzt werden. Dabei darf eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die für eine offene Wasserführung sprechenden Gründe als weniger gewichtig erweisen als die Gründe für eine Eindolung (Entscheid des Bundesgerichtes vom 26. Februar 1996 in Sachen K. H. und Mitbeteiligte; Ulrich Häfelin / Georg M üller, Grundriss des Algem einen Verwaltungsrechts, 2. Auf­ lage, Zürich 1993, N. 476 ff.).