38 Abs. 2 Iit. e GSchG ist der Ersatz bestehender Eindolungen oder Überdeckungen zulässig, sofern eine offene Führung für die Landwirtschaft erhebliche Nachteile bringt. Der bundesrätliche Entwurf des Gewässerschutzgesetzes sah diese Ausnahmeregelung noch nicht vor; sie ist erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung in das Gewässerschutzgesetz aufgenommen worden (Prot. Nat. 1989, S. 1076 f.). Die genannte Bestimmung bedeutet, dass aus Gründen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit Ausnahme der Über­ gänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege grundsätzlich keine Neueindolungen oder -eindeckungen bewilligt werden dürfen.