der Bauzonen gewährleistet. Da namentlich die Überbauung der Parz.Nr. 208 auch in absehbarer Zeit durchaus realistisch erscheint, Parz.Nr. 212 lediglich mit einem privatrechtlichen Bauverbot belastet ist und bei Parz.Nr. 211 eine Ausnahme nach Art. 38 Abs. 2 iit. e GSchG gar nicht zur Diskussion steht, fällt eine Ausnahme nach Art. 38 Abs. 2 Iit. e GSchG ausser Betracht. c) Selbst wenn eine landwirtschaftlichen Nutzung vorläge, welche einer Ausnahme nach Art. 38 Abs. 2 Iit. e GSchG zugänglich wäre, kann eine solche aus den folgenden Gründen nicht erteilt werden: Nach Art. 38 Abs. 2 Iit.