Zwar wird in der Einspracheschrift erklärt, dass eine Nutzungsänderung nicht beabsichtigt ist. Gleichzeitig ist aber anlässlich des Augenscheins vom 23. März 1998 erklärt worden, dass mit der Offenlegung eine Über­ bauung der Parz.Nr. 208 verunmöglicht werde, d.h. der ganze Bau­ platz kaputt gehe. Die Idee einer Überbauung von Parz.Nr. 208 er­ scheint mithin nach wie vor realistisch. Zu beachten ist, dass es sich bei Verbauungsprojekten um Langzeitbauwerke handelt. Soll eine Ausnahmeregelung wegen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung Anwendung finden, muss die landwirtschaftliche Nutzung dauernd gesichert sein. Dies ist in der Regel lediglich in den Zonen ausserhalb