Eine bloss vorübergehende Nutzung von zur Zeit nicht benötigtem Bauland (nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sind Bauzonen auszuscheiden, welche voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt werden) für Landwirtschaftszwecke erscheint durchaus zweckmässig. Der Grundeigentümer der Parz.Nrn. 208 und 212 hat aber offenbar bis heute keine Anstrengungen unternommen, um die landwirtschaftliche Nutzung dieser Parzellen langfristig zu si­ chern, etwa durch Umzonung in die Landwirtschaftszone (ob eine solche Umzonung überhaupt sinnvoll ist, kann offenbleiben). Zwar wird in der Einspracheschrift erklärt, dass eine Nutzungsänderung nicht beabsichtigt ist.