nicht zu beanstanden. Der projektierte Verlauf des Gewässers steht in Einklang mit Art. 37 GSchG. 5. a) Schliesslich verweisen die Rekurrenten auf Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG. Nach dieser Vorschrift könne eine bereits überdeckte An­ lage auch dann überdeckt bleiben, wenn die offene W asserführung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringe. Zur Zeit sei die gesamte Fläche der Parz.Nrn. 208, 211 und 212 landwirtschaftlich genutzt. Eine Nutzungsänderung sei nicht vorgese­ hen. Werde auf der gesamten Südseite der Parz.Nrn. 208 und 211 ein offener Bach angelegt, so sei eine Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht mehr möglich.