Tatsächlich ist davon auszugehen, dass sich in diesem Bereich die geplante Bachführung mit der ursprünglichen Linienführung nicht voll deckt. Zwar würden die örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich eine naturnahere Führung des Baches durchaus zulassen. Dies würde allerdings eine diagonale Durchquerung von Parz.Nr. 208 bedeuten. Aufgrund einer Abwägung der Interessen ist eine Linienführung ge­ wählt worden, welche beiden Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Da der fragliche Abschnitt lediglich einen unwesentlichen Teil des Töbelibaches und auch des vorliegenden Projektes beschlägt, ist dies 44 A. Verwaltungsentscheide 1332