eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c). Diese Vorgaben, welche einen erheblichen Beurteilungsspielraum einräumen, sind grundsätzlich zu erfüllen, unabhängig davon, wo das Gewässer durchfliesst. Art. 37 GSchG unterscheidet insbesondere nicht, ob es sich um ökologisch wertvolles Gebiet handelt oder ob die Umgebung unter diesem Ge­ sichtspunkt wenig attraktiv ist. Vorbehalten bleibt einzig Art. 37 Abs. 2 GSchG, der es ermöglicht, in überbautem Gebiet Ausnahmen zu ge­ statten. Die Behörden sind somit gehalten, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Möglichkeit anzustreben, nicht aber, diesen unter allen Umständen zu verwirklichen. Dabei hängt die Offen­