Parz.Nr. 209 ist schliesslich zu bemerken, dass eine Verlegung des­ selben ohne weiteres möglich ist. c) Was den Verlauf eines korrigierten Gewässers anbetrifft, ist Art. 37 Abs. 2 GSchG massgebend. Nach dieser Vorschrift muss der na­ türliche Verlauf des Gewässers im Zusammenhang mit dessen Ver­ bauung und Korrektion möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen kön­ nen (lit. a); die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit. b); eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit.