Das Argument der höheren Unterhaltskosten greift daher nicht. Viel­ mehr ist festzuhalten, dass eine offene Bachführung hinsichtlich der Unterhalts- und Folgekosten erfahrungsgemäss bis zur Hälfte günsti­ ger ausfällt als eine leitungsgebundene. Dazu kommt in bezug auf die Parz.Nrn. 208 und 212, dass der Töbelibach bereits heute, wenn auch in einer unterirdischen Leitung, durch die beiden Parzellen fliesst. Nachdem diese Leitung bei Hochwasser Unbestrittenermassen nicht zu genügen vermag, musste der Grundeigentümer mit einer Sanierung rechnen. Aufgrund der heute geltenden Rechtsgrundlagen konnte er dabei nicht davon ausgehen, das Gewässer werde auch in Zukunft unterirdisch geführt.