Für die Interessenabwägung massgeblich sind einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen. Entgegen der Annahme der Einsprecher erweist sich die geplante Offenlegung des Töbelibaches nicht als unverhältnismässiger Eigen­ tumseingriff. Im westlichen Teil der Offenlegung ist lediglich ein flä­ chen- und volumenmässig relativ geringer Abtrag notwendig. Der Ein­ griff ist von geringer Bedeutung. Im weiteren wird der Bachlauf mit Natursteinen gesichert. Rutschungen oder Unterspülungen sind daher nicht zu befürchten.