mässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeigne­ tes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Eigentumsbeschränkungen stehen, die dem Bürger auferlegt werden. Der staatliche Eingriff muss durch ein das private Interesse überwie­ gendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist er dem Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich sind einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen.