aber einen Hochwasserentlastungskanal aus. Beim neu zu führenden Töbelibach kann es sich demnach nicht um einen Hochwasserkanal handeln. Unbestreitbar ist zudem, dass dem Töbelibach auch nicht die Funktion eines Bewässerungskanals zukommt. Eine Ausnahme nach Art. 38 Abs. 2 lit. a GSchG kommt ebenfalls nicht in Frage. 4. a) Die Einsprecher verweisen im weiteren auf Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG. Sie führen an, dass nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG ein Fliessgewässer weiterhin eingedeckt bleiben dürfe, wenn die offene Wasserführung nicht möglich sei. Mit der Formulierung „nicht möglich" meine das Gesetz nicht eine absolute Unmöglichkeit. Technisch sei heute jede Offenlegung möglich.