GSchG ist nicht erfüllt. Dazu kommt, dass im fraglichen Gebiet keine Nassstellen oder ähnliches feststellbar sind, welche einer Entwässerung bedürfen würden. Das zur Zeit eingedolte Gewässer dient denn auch - abgesehen der Auf­ nahme von Metorwasser von befestigten Flächen - nicht der Entwäs­ serung des umliegenden Gebietes, sondern der Ableitung des Bach­ wassers. Schliesslich kann eine Ausnahme nach Art. 38 Abs. 2 lit. d GSchG nur gewährt werden, sofern die Wasserführung nur als peri­ 41 A. Verwaltungsentscheide 1332