Auch im Unter­ lauf sind ähnliche Verhältnisse vorzufinden. Da der Oberlauf und der Unterlauf des interessierenden Gewässers als Bach einzustufen sind, ist nicht einzusehen, warum das fragliche Zwischenstück kein Bach sein solle, zumal aus den Projektplänen ersichtlich wird, dass es sich beim neu offenzulegenden Zwischenstück um ein natürliches und naturnah verlegtes Gewässer handeln wird. Damit kann von vornher­ ein nicht von einem Entwässerungsgraben, d.h. von einem in der Re­ gel künstlich angelegten Gerinne, welchem vornehmlich die Aufgabe zukommt, Niederschlagswasser aufzunehmen, gesprochen werden. Der Tatbestand von Art. 38 Abs. 2 lit. d GSchG ist nicht erfüllt.