Die Ausnahmebewilligung kann auch als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips betrachtet werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe kann die Behörde im Einzelfall ent­ scheiden, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit, Aus­ nahmen zu gestatten, Gebrauch machen will oder nicht, wobei das Ermessen pflichtgemäss genutzt werden muss. 3. a) Die Einsprecher berufen sich auf Art. 38 Abs. 2 lit. d GSchG und machen geltend, dass der Töbelibach nicht als eigentliches Fliessgewässer bezeichnet werden könne. Er führe kaum Wasser. Nur 40 A. Verwaltungsentscheide 1332