a), Verkehrs­ und Güterwegübergänge (lit. b und lit. c), kleine Entwässerungsgräben mit periodischer Wasserführung (lit. d) sowie für den Ersatz bestehen­ der Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Führung unmöglich ist oder für die Landwirtschaft erhebliche Nachteile bringt (lit. e). Diese Ausnahmeregelung dient dazu, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu vermeiden. Die strikte An­ wendung der Norm würde in diesen Fällen zu einem offensichtlich ungewollten Ergebnis führen. Die Ausnahmebewilligung kann auch als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips betrachtet werden.