scher Bericht, S. 1). Dem Einbezug in ein Verbauungsprojekt steht mithin nichts entgegen. 2. Eingedolte Abschnitte zerschneiden ein Gewässer und verun­ möglichen beispielsweise jedes Wandern von Tieren vom Unter- zum Oberlauf. Nur am Rande sind die gravierenden Nachteile für den Na­ tur- und Landschaftsschutz erwähnt. Angesichts dieser Sachverhalte und der Tatsache, dass nur in wenigen Fällen eine zwingende Not­ wendigkeit zur Eindolung besteht, erklärt Art. 38 Abs. 1 GSchG das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern für generell unzuläs­ sig. Daher ist davon auszugehen, dass jeder Bach für das ökologische Gleichgewicht wichtig ist. Er bietet für zahlreiche Pflanzen und Tiere