SR 814.20) fest. Danach muss der natürliche Verlauf von Fliessgewässem bei Verbauungen und Korrektionen möglichst beibe­ halten oder wiederhergestellt werden. Unter Verbauung und Korrektion sind Eingriffe zu verstehen, die der Verlegung oder Stabilisierung des Gewässerbettes und der Vergrösserung des Gewässerquerschnittes dienen. Dabei kann es sich um punktuelle Eingriffe handeln (zum Bei­ spiel einzelne Sohlenschwellen) aber auch um massive Massnahmen (Sohlen- und Uferpflästerung, Begradigung mäandrierender Gewäs­ serabschnitte etc.) handeln. Der Geltungsbereich von Art. 38 GSchG erfasst nicht nur natürliche, sondern auch schon verbaute Gewässer.