1. Der Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer oder durch raumplanerische Massnahmen zu gewähr­ leisten. Nur wenn diese nicht ausreichen, sind bauliche Eingriffe ge­ stattet (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau, WBG; SR 721.100). Das Bundesrecht hält fest, dass bei wasserbauli­ chen Eingriffen der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst bei­ behalten oder wiederhergestellt werden muss (Art. 4 Abs. 2 WBG). Gleiches hält Art. 37 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20)