A. Verwaltungsentscheide 1332 1332 Gewässerschutz. Der natürliche Verlauf von Fliessgewässem ist bei Verbauungen und Korrektionen möglichst beizubehalten oder wieder­ herzustellen. Abgrenzung Entwässerungsgraben/Bach. Die landwirt­ schaftliche Nutzung begründet nicht in jedem Fall eine Ausnahmebe­ willigung vom Eindolungsverbot.