chung nur bei schwerwiegenden und zugleich offenkundigen oder zumindest leicht erkennbaren Mängeln angenommen wird, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit auch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf (Evidenztheorie; BGE 113 IV 123,104 Fa 176, 99 la 135); etwa Verfügungen die von einer sachlich oder funktio­ nell eindeutig unzuständigen Behörde erlassen wurden, als nichtig gelten (BGE 101 lb 159; GVPSG 1974 Nr. 34; Merkli, Aeschlimann, Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 55ff. zu Art. 49); dies gerade im vorlie­ genden Fall zutrifft;