105 StrG [731.11]); die Baubehörde dies indessen nicht getan hat, sondern offenbar die Einsprache selber behandelt hat; der Entscheid der Bau­ behörde mithin an einem Mangel leidet, da sie als sachlich unzustän­ dige Behörde entschieden hat; - wegen besonders schwerer formeller oder inhaltlicher Fehler eine Verfügung nichtig sein kann, was bedeutet, dass sie überhaupt keine Rechtswirkungen entfaltet; die Nichtigkeit jederzeit und von Am­ tes wegen zu beachten (BGE 115 la 1, 118 la) ist und sie einerseits der Verwaltung das Recht gibt, die Verfügung als gegenstandslos zu bezeichnen; sich andererseits die Betroffenen jederzeit auf die Nich­ tigkeit der Verfügung berufen können;