Die Baudirektion hat in Erwägung gezogen, dass - der Einsprecher zur Hauptsache Bedenken hinsichtlich der Ver­ kehrssicherheit hegt und damit einen Sachverhalt in der Zuständigkeit des Kantons (Baudirektion respektive Tiefbauamt) anspricht; die Bau­ behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen wäre, die Einsprache der Zentralstelle für Baugesuche zu übermitteln (Art. 14 Abs. 2 BauV [bGS 721.11]), damit das Tiefbauamt die in sei­ nen Zuständigkeitsbereich fallenden Einsprachepunkte hätte behan­ deln können (Art. 14 Abs. 1 BauV in Verbindung mit Art. 105 StrG [731.11]);