A. Verwaltungsentscheide 1328 sichergestellt werden. Anders verhält es sich indes, wenn der First im rechten Winkel zum bestehenden Dach angeordnet wird. Dies ent­ spricht durchaus dem herkömmlichen Baustil und stellt keine Verlet­ zung von Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG dar. Damit steht fest, dass die Anwendung der kommunalen Bestimmung keinen Widerspruch mit kantonalem Recht bedeutet. Die Anwendung von Art. 40 BR und damit die Forderung nach einem Satteldach ist mithin nicht zu beanstanden. Entscheid Baudirektion vom 28.5.1998 1328