A. Verwaltungsentscheide 1328 sichergestellt werden. Anders verhält es sich indes, wenn der First im rechten Winkel zum bestehenden Dach angeordnet wird. Dies ent­ spricht durchaus dem herkömmlichen Baustil und stellt keine Verlet­ zung von Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG dar. Damit steht fest, dass die Anwendung der kommunalen Bestimmung keinen Widerspruch mit kantonalem Recht bedeutet. Die Anwendung von Art. 40 BR und damit die Forderung nach einem Satteldach ist mithin nicht zu beanstanden. Entscheid Baudirektion vom 28.5.1998 1328 Baueinsprache. Einsprachen sind von der sachlich zuständigen Be­ hörde zu behandeln, ansonsten der Einspracheentscheid nichtig ist. Die Baudirektion hat in Erwägung gezogen, dass - der Einsprecher zur Hauptsache Bedenken hinsichtlich der Ver­ kehrssicherheit hegt und damit einen Sachverhalt in der Zuständigkeit des Kantons (Baudirektion respektive Tiefbauamt) anspricht; die Bau­ behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen wäre, die Einsprache der Zentralstelle für Baugesuche zu übermitteln (Art. 14 Abs. 2 BauV [bGS 721.11]), damit das Tiefbauamt die in sei­ nen Zuständigkeitsbereich fallenden Einsprachepunkte hätte behan­ deln können (Art. 14 Abs. 1 BauV in Verbindung mit Art. 105 StrG [731.11]); die Baubehörde dies indessen nicht getan hat, sondern offenbar die Einsprache selber behandelt hat; der Entscheid der Bau­ behörde mithin an einem Mangel leidet, da sie als sachlich unzustän­ dige Behörde entschieden hat; - wegen besonders schwerer formeller oder inhaltlicher Fehler eine Verfügung nichtig sein kann, was bedeutet, dass sie überhaupt keine Rechtswirkungen entfaltet; die Nichtigkeit jederzeit und von Am­ tes wegen zu beachten (BGE 115 la 1, 118 la) ist und sie einerseits der Verwaltung das Recht gibt, die Verfügung als gegenstandslos zu bezeichnen; sich andererseits die Betroffenen jederzeit auf die Nich­ tigkeit der Verfügung berufen können; Nichtigkeit nach der Rechtspre­ 23 A. Verwaltungsentscheide 1329 chung nur bei schwerwiegenden und zugleich offenkundigen oder zumindest leicht erkennbaren Mängeln angenommen wird, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit auch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf (Evidenztheorie; BGE 113 IV 123,104 Fa 176, 99 la 135); etwa Verfügungen die von einer sachlich oder funktio­ nell eindeutig unzuständigen Behörde erlassen wurden, als nichtig gelten (BGE 101 lb 159; GVPSG 1974 Nr. 34; Merkli, Aeschlimann, Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 55ff. zu Art. 49); dies gerade im vorlie­ genden Fall zutrifft; der Entscheid der Baubehörde daher als nichtig zu bezeichnen ist; Entscheid Baudirektion vom 4.2.1998 1329 N utzungsplanung. Voraussetzungen für die Änderung eines Zonen­ planes. Im Rahmen der Totalrevision ihrer Ortsplanung veröffentlichte die Gemeinde Rehetobel im November 1990 einen Zonenplanentwurf, der die Neuschaffung einer grösseren Gewerbezone im Ausserkaien vor­ sah. Das Vorhaben stiess auf erheblichen Widerstand bei den Anwoh­ nern. Nach Verhandlungen mit diversen Einsprechem beschloss der Gemeinderat deshalb am 11. Juli 1991, auf die Ausscheidung einer Gewerbezone vorläufig zu verzichten und das fragliche Gebiet der Zone Übriges Gemeindegebiet zuzuweisen. Am 25. Juni 1995 gaben die Stimmbürger dem entsprechend revidierten Zonenplan ihre Zu­ stimmung, worauf dieser mit der Genehmigung des Regierungsrates am 9. Januar 1996 in Kraft trat. Noch vor dem Abschluss der Ortsplanungsrevision kam der Ge­ meinderat auf die Idee einer Gewerbezone im Ausserkaien zurück und liess im November 1994 einen Teilzonenplan mit einer gegenüber dem ersten Entwurf deutlich reduzierten Gewerbefläche öffentlich auflegen. Wiederum erhoben mehrere Anwohner sowie die Pro Natura St. Gal- len-Appenzell Einsprache. Der Gemeinderat wies diese Einsprachen 24