massgebenden Bedenken anzubringen. Nachdem keine weiteren wichtigen Interessen ersichtlich sind, welche einer Unterschreitung des Gebäudeabstandes entgegenstehen, steht fest, dass der Rekurs diesbezüglich abzuweisen ist. Entscheid Baudirektion vom 23.6.1997 Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Verwal­ tungsgericht am 25. März 1998 abgewiesen. 14