12 Abs. 5 BR), beträgt gar nur 8.05 Meter. Ingesamt betrachtet kann fest­ gestellt werden, dass namentlich aufgrund der massiven Reduktion der Gebäude- respektive Firsthöhe gegenüber den zulässigen Massen der Regelbauvorschriften und durch den Umstand, dass faktisch nur zwei Vollgeschosse sichtbar sind und das zu erstellende Gebäude gegenüber dem Haus des Rekurrenten ostwärts verschoben ist, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die interessierende Fassa­ denseite des Hauses des Rekurrenten die Hauptwohnseite ist, nicht davon gesprochen werden kann, dass sich die Wohnverhältnisse im Gebäude des Rekurrenten im gesamten betrachtet in unzumutbarer Weise verschlechtern.