Dies führt unter ande­ rem dazu, dass die Gebäude- und namentlich die Firsthöhe das er­ laubte Mass gemäss den Regelbauvorschriften deutlich unterschrei­ ten. Die Gebäudehöhe, welche nach Art. 12 Abs. 4 BR den senkrech­ ten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt der Schnittlinie der traufseitigen Fassaden mit der Dachhaut bezeichnet, beträgt lediglich 6.95 Meter, und die Firsthöhe, welche vom Niveau­ punkt bis zum höchsten Punkt des Daches gemessen wird (Art. 12 Abs. 5 BR), beträgt gar nur 8.05 Meter.